Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachfolgend Auftraggeber
genannt) und der Firma Reinwald Umweltservice GmbH (nachfolgend Auftragnehmer
genannt) geschlossen.
Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen
zustande. Abweichende Abreden / abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn
sie im Einzelfall vereinbart wurden. Die Beweislast für den Inhalt der abweichenden
Regelung sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf
beruft.
Wenn für die Durchführung des Auftrages nach dem KrW/AbfG eine Transportgenehmigung
bzw. ein gültiges Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb vorgeschrieben ist, so legt
der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen diese Dokumente vor.
§ 2 Begriff des Containers
Ein Container im Sinne dieser Bedingungen ist ein Behälter, der
von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um
wiederholt verwendet werden zu können,
geeignet ist, den vom Auftraggeber bei Vertragsschluss näher beschriebenen
Abfall aufzunehmen,
auf verschiedenen Trägerfahrzeugen oder Chassis befördert und mit dem in ihm
befindlichen Beförderungsgut auf- oder abgeladen werden kann.
Soll der Container weitere Qualifikationen vorweisen, z.B. kranbar oder stapelbar
sein, ist dies vom Auftraggeber bei Vertragsschluss gesondert anzugeben.
§ 3 Vertragsgegenstand
Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen,
die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die
Abfuhr des gefüllten Containers zu einer vereinbarten oder vom Auftragnehmer
bestimmten Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage,
Sammelstelle oder dergleichen).
Soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, obliegt dem Auftragnehmer die Auswahl der
anzufahrenden Abladestelle.
Ist die Abladestelle vom Auftraggeber bestimmt und erweist sie sich zur Aufnahme des
beförderten Gutes als ungeeignet, so bestimmen sich Rechte und Pflichten des
Auftragnehmers nach § 419 HGB.
§ 4 Zeitliche Abwicklung der Aufträge
Bei vereinbarten An- und Abfuhrintervallen wird der Auftragnehmer im Rahmen seiner
betrieblichen Möglichkeiten und seiner Fahrzeugdisposition die Bereitstellung /
Abholung des Containers innerhalb der vereinbarten Intervalle durchführen.
Die Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt,
Streik und sonstigen Ereignissen, die der Auftraggeber auch bei größter Sorgfalt
nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des
Auftragnehmers begrenzt auf die 3-fache Vergütung. Diese Begrenzung entfällt bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 5 Zufahrten und Aufstellplatz
Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container
bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Zufahrtswege zum
Aufstellplatz für die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Lkw befahrbar sind.
Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der
Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren Lkw vorbereitet
ist.
Dem Auftraggeber obliegt die Einholung behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse
zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche, soweit nichts anderes vereinbart
wird.
Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen.
Unterlässt der Auftraggeber dies und handelt der Auftragnehmer im guten Glauben an
die erfolgten Zustimmungen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen
Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks
ergeben können, freizustellen. Kann dem Auftragnehmer ein Mitverschulden zugerechnet
werden, so mindert sich die zu leistende Freistellung entsprechend § 254 BGB.
Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er
gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften
der §§ 414 Abs. 2, 425 Abs. 2 HGB sowie § 254 BGB bleiben unberührt.
Für Schäden am Fahrzeug oder am Container infolge ungeeigneter Zufahrten und
Aufstellplätze haftet der Auftraggeber, soweit die Schäden auf schuldhafter
Verletzung seiner Pflichten, insbesondere aus § 5 Nr. 1, beruhen. § 254 bleibt
unberührt.
§ 6 Sicherung des Containers
Der Auftragnehmer übernimmt die nach der StVO, den Unfallverhütungsvorschriften und
den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung des Containers (z.B.
Absperrung, Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung usw.), soweit nichts anderes
vereinbart ist.
Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren Zustand des
Containers. Etwaige Mängel der Absicherung sind dem Auftragnehmer unverzüglich
anzuzeigen.
Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, so haftet er
gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden. Er hat ggf. den
Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. § 254 BGB bleibt unberührt.
§ 7 Beladung des Containers
Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes beladen werden. Der Auftragnehmer hat
dafür zu sorgen, dass während des Transports die Ladung gegen Herabfallen gesichert
ist.
In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten
eingefüllt werden. Die Befüllung des Containers mit gefährlichen Abfällen bedarf der
schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Als solche Abfälle gelten die in der
Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten gefährlichen Abfälle.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abfälle – insbesondere gefährliche und/oder
überwachungsbedürftige Abfälle – ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen
einzustufen und dies dem Auftragnehmer spätestens bei Abschluss des
Beförderungsvertrages mitzuteilen sowie die gegebenenfalls erforderlichen
abfallrechtlichen Begleitpapiere (Entsorgungs-/Verwertungsnachweis,
Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu stellen. Auf ausdrücklichen Hinweis des
Auftraggebers berät der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der im Einzelfall
erforderlichen Klassifizierung und Einstufung der Abfälle.
Werden die Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Stoffen befüllt,
so hat der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Aufwendungen Ersatz zu leisten.
Können diese Stoffe von der ursprünglich vorgesehenen Verwertungs- bzw.
Beseitigungsanlage nicht angenommen werden, so wird der Auftraggeber darüber
unverzüglich informiert. Der Auftragnehmer übernimmt es, diese Stoffe im
Einvernehmen mit dem Auftraggeber in eine andere als die vorgesehene Verwertungs-
bzw. Entsorgungsanlage zu verbringen. Für die dadurch entstehenden Aufwendungen
leistet der Auftraggeber Ersatz. Kann das Einvernehmen innerhalb einer angemessenen
Zeit nicht herbeigeführt werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den
Abtransport dieser Stoffe zu verweigern bzw. die Stoffe dem Auftraggeber
zurückzubringen, sie bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischenzulagern
oder sie zu einer geeigneten Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen.
Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung der Container erst
später herausstellt oder die vereinbarte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle
nicht möglich ist. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber wegen dieser Maßnahmen
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Für Schäden, die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften
entstehen, haftet der Auftraggeber nach § 414 HGB. Ist der Auftraggeber ein
Verbraucher, so hat er die Schäden nur zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.
§ 8 Abholung
Der Auftragnehmer holt den Container zum vereinbarten Zeitpunkt ab. Entstehen bei
der Abholung des Containers aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, für
den Auftragnehmer weitere Kosten, so sind diese vom Auftraggeber zu erstatten.
Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung
bereit, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für den über die vereinbarte Mietzeit
hinaus bis zur 4 Rückgabe des Containers verstrichenen Zeitraum eine angemessene
Vergütung zu verlangen.
§ 9 Haftung und Versicherung
Für die Transportleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften über das
Frachtgeschäft.
Bei Verlust oder Beschädigung des Beförderungsgutes ist die Haftung des
Auftragnehmers nach diesen Vorschriften begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR)
je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.
Der Auftraggeber haftet für die von ihm schuldhaft verursachten Schäden am
Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen.
Auf die Haftungsbefreiungen und –begrenzungen dieser Geschäftsbedingungen können
sich auch die Leute des Auftragnehmers berufen. Gleiches gilt für Handlungen und
Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung des Auftrags
bedient. Entsprechend der Regelung in § 434 HGB gelten die Haftungsbefreiungen und
–begrenzungen auch für die außervertraglichen Ansprüche.
Die Haftungsbefreiungen und –begrenzungen gelten nicht für Personenschäden. Sie
gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer oder seine Leute grob fahrlässig,
leichtfertig oder vorsätzlich handeln.
Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen
entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis
des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage der
Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei grober Fahrlässigkeit,
Leichtfertigkeit oder Vorsatz beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.
§ 10 Fälligkeit der Rechnung
Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages 10 Tage nach
Rechnungserhalt zu begleichen.
Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung
bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach
Gesetz vorher eingetreten ist. Im Gutschriftverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach
Erhalt einer Mahnung ein. Der Auftragnehmer darf im Falle des Verzuges mindestens
Zinsen in Höhe von 5 % über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs geltenden
Basiszinssatz, gemäß § 288 BGB, verlangen.
Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger
Aufwendungen, die bei der Durchführung des Vertrags entstanden sind, werden vom
Auftragnehmer schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt § 10
Nr. 2 entsprechend. Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit zusammenhängenden
Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf
nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
§ 11 Gerichtsstand
Erfüllungs- und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten
ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer
abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für
ausländische Auftraggeber.
§ 12 Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen
bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der
unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis
am nächsten kommen.